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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Elternförderverein Konrads Eisenbahn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

2. Der Vereinssitz ist Leipzig.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO als gemeinnüt­zig anerkannt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des vorschulischen Bereichs durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte ITE Eisenbahnstraße 52 in Leipzig. Träger der Einrichtung ist die Stadt Leipzig.

2. Der Verein fördert Aktivitäten der Kita, die nicht über den Haushaltsplan der Kita abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Kita als notwendig erachtet werden. Dazu zählen besonders: Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kita, Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten, Beschäftigung von Honorarkräften.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Fördermittel sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

4. Die Geldmittel dürfen nur für solche Vorhaben verwendet werden, die von städtischen, staatlichen und sonstigen Einrichtungen nicht finanziert werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Natural- oder Sachspenden sowie bei geldwerten Leistungen.

5. Die Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der Angaben der Vereinsmitglieder der Kita zugeordnet. Einnahmen und Ausgaben werden entsprechend der Verwendungszwecke der Kita zugeordnet.

6. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Reihenfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können jeweils auch nur einzelne Zwecke gefördert werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitritt, Geschäftsjahr

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder werden nach aktiver und passiver Mitgliedschaft differenziert.

  1. Aktives Mitglied ist eine erziehungsberechtigte Person, deren Kind bzw. Kinder die o.g. Kindertagesstätten besuchen. Alle anderen Vereinsmitglieder sind passive Mitglieder. Bei Austritt des Kindes /der Kinder aus der Kindertagesstätte wandelt sich die aktive Mitglied­schaft automatisch in eine passive. Ausnahmen siehe §3, Zif. 3.

  2. Jedes aktive Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglie­der haben kein Stimmrecht, können aber ein Vereinsamt übernehmen. Für die Dauer die­ses Amtes sind diese Mitglieder aktive Mitglieder.

  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (der nur schriftlich – Brief, Fax, E-Mail- gegenüber dem Vorstand jederzeit erklärt werden kann), Tod (des Mitglieds bzw. bei juristischen Per­sonen mit deren Auflösung) und Ausschluss.

  5. Ein Ausschluss gilt durch Beschluss des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht in­nerhalb von 30 Tagen nach einer Mahnung bezahlt wird.

  6. Förmliche Ausschließung, die durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen oder die darüber hinaus gehenden Interessen des Ver­eins erfolgen kann. Dem Mitglied ist im Rahmen des Ausschließungsverfahrens Gelegen­heit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschließungsbeschluss ergeht schriftlich; er ist zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses die Anrufung der Mitglieder­versammlung offen. Auf seinen Antrag hat der Vorstand nach Maßgabe von § 7 Zif. 1. und 2. binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederver­sammlung entscheidet sodann nach Maßgaben von § 7 Nr. 2 und 3 mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluss, nach dem sie Mitglied und Vorstand angehört hat. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

  7. Ist das Mitglied zugleich Vorstandsmitglied und handelt vereinszweckwidrig, so kann es durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden

    9. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31.Juli des Folgejahres .

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er kann um zusätzliche Mitglieder (z.B. einen Schatzmeister) erweitert werden. Die Vor­standsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Während der Amtsdauer kann ein Vorstandsmitglied nicht aus dem Verein austreten.

2. Der Vorstand wird für ein Jahr in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die tatsächliche Amtsdauer reicht bis zu dem in der Mitgliederversammlung beschlosse­nen Termin des Amtsantritts bzw. der Amtsübernahme der neuen Vorstandsmitglieder.

3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe von §7 mit einfacher Mehrheit gewählt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er legt gegenüber der Mitgliederver­sammlung jährlich Rechenschaft ab.

5. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

7. Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehr­heit abgewählt werden.

8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertre­ten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

9. Beschlüsse des Vorstands werden von diesem schriftlich (auch per E-mail) festgehal­ten.

10. Wenn durch Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, so bleiben die zurückgetretenen Mitglieder bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Der alte Vorstand hat dazu unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder durch Tod eines Vorstands unterschritten werden, so ist der verblei­bende Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied zu benennen, das mit ihm die Amtsge­schäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds führt. Das Mitglied muss dem zustim­men. Es ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein neues Vor­standsmitglied für die verbleibende Amtszeit zu wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die lang­fristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • – Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes

  • – Entlastung des Vorstandes

  • – Wahl des Vorstandes

  • – Satzungsänderungen

  • – Beschlussfassung über Mitgliedsangelegenheiten

  • – Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit

  • – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vor­her schriftlich einzuladen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einbe­rufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Ta­gesordnung verlangt.

5. Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekanntgegeben. In der Mitglieder­versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag ergänzt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 aktive Mitglieder an­wesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 7 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Sollte in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung, in der die Wahl eines neuen Vor­standsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ansteht, es nicht zur Wahl eines Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden kommen, so muss der Vor­stand binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern in dieser Mit­gliederversammlung es ebenfalls nicht zur Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden kommt, ist der bisherige Vorstand berechtigt, den Verein aufzulösen und alles dafür Notwendige in die Wege zu leiten. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

8. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzuläs­sig.

9. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Parität erhält der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.

10. Ein Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung. Zu Beginn der Versammlung wird ein Schriftführer festgelegt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokol­liert und vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 9 Beiträge

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spen­den und sonstigen Zuwendungen.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitrags­häufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückgabe bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendun­gen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (siehe auch § 7, Nr. 9).

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ein­berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

  1. Der Auflösungsbeschluss muss mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden akti­ven Mitglieder gefasst werden.

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver­schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die mittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechts­träger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträ­ger über.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

 

Verabschiedet am 04.02.2013

Geändert durch Beschluss vom 25.02.2020